Entsprechend den Vorschriften nach § 4 f (1) BDSG ist jeder Unternehmer beim Umgang mit personenbezogenen und sensiblen Daten und ab einer bestimmten Unternehmensgröße verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu bestellen. Der Datenschutzbeauftragte darf nicht der Geschäftsleitung angehören und muss fachkundig sowie zuverlässig sein. Die Bestellung des Datenschutzbeauftragten muss mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Auch der Betriebsrat ist nach BetrVG und der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet, die Einhaltung des Datenschutzrechts  zu überwachen (§ 75 (2) BetrVG).

Der Datenschutzbeauftragte ist nach  § 4 f (3) BDSG unmittelbar der Geschäftsleitung zu unterstellen. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte er über hinreichende Kenntnisse in Recht, Technik und Organisationsstrukturen des Unternehmens verfügen. Er ist in der Wahrung seiner Aufgaben entsprechend den Vorschriften § 4 f (3) BDSG und Artikel 18 (2) Europäische Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, weisungsfrei.

Die Bestellung des Datenschutzbeauftragten bedarf nach § 4 f (1) BDSG der Schriftform. Ein entsprechendes, allgemeines Muster, das betriebsbezogen angepasst werden sollte, für eine arbeitsvertragliche Festlegung  ist hier zu finden . Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, nach § 4 f (2) BDSG einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Die wechselseitigen Pflichten ergeben sich dann aus einem Dienstleistungsvertrag.

Wir unterstützen Sie bei allen Fragen des Datenschutzes gemäß BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

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