Um die Ausführung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz zu überwachen, hat gemäß § 4f BDSG jedes rechtlich eigenständige Unternehmen, das personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet und damit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt, innerhalb eines Monats nach Aufnahme derartiger Verfahren einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu bestellen.

Ein Beispiel:

Sie betreiben in Ihrem Unternehmen einen E-Mail-Server oder eine Kundendatenbank auf die mehr als vier Personen zugreifen können. Dann sind Sie verpflichtet einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Dies gilt erst recht, wenn sich der Server nicht im eigenen Unternehmen, sondern bei einem Internet Provider befindet.

Die Bestellung eines betrieblichen DSB ist in § 4f BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geregelt. Eine Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten, trotz Vorliegen der gesetzlichen Verpflichtung, kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,- € geahndet werden.

Die Kosten beim Einsatz eines internen Mitarbeiters als DSB sind kaum zu kalkulieren. Zudem genießt der Mitarbeiter einen erweiterten Kündigungsschutz. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder andere Personen, die in dieser Funktion in Interessenkonflikte geraten könnten, können nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden.

Wir bieten Ihnen ein kostenloses, unverbindliches Informationsgespräch in Ihrem Hause an, um gemeinsam mit Ihnen eine wirtschaftliche Lösung für alle Aufgaben rund um den betrieblichen Datenschutz zu finden.

Sprechen Sie uns an !



Wer benötigt einen DSB ?

 

f-up_1.gif (1244 Byte)

 


Secure IT Consult (SITC)
© Copyright 1992-2006